HALESTA Befestigungstechnik
HALESTA Befestigungstechnik

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferung, Leistung und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund der Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

§2 Vertragsabschluss

In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An

individuell ausgearbeitete Angebote hält sich der Auftragnehmer 30 Kalendertage gebunden. Für Kaufverträge gelten die vereinbarten Preise.

Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behält der Auftragnehmer sich ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

 

§3 Gewährleistung und Haftung für Kaufgegenstände

Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

Dem Verkäufer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen sind Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für Gebrauchtgeräte. Diese werden unter Ausschluss jeglicher

Gewährleistung geliefert. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unlauterer Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§4 Eigentumsvorbehalt

Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Erst mit Bezahlung des vollständigen Kaufpreises geht das Eigentum an dem Gegenstand ohne weiteres auf den Käufer über.

Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung noch sonst in irgendeiner Art über den Gegenstand zu verfügen.

Er verpflichtet sich zur sofortigen Anzeige, wenn der Gegenstand von dritter Seite gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollte. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie der zur Herbeibeschaffung des Gegenstandes aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat er zu erstatten.

Der Käufer verpflichtet sich, den Gegenstand - solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist - ordnungsgemäß zu behandeln sowie für entsprechende Reinigung und Instandsetzung zu sorgen. Die Gefahr der Beschädigung und des Unterganges des Gegenstandes trägt der Käufer.

Der Käufer verpflichtet sich, den Gegenstand ohne die Einwilligung des Verkäufers nicht aus der Wohnung oder dem Geschäftslokal zu entfernen. Jeden beabsichtigten Wechsel wird der Käufer dem Verkäufer mitteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

Für die Kunden, die selbst Kaufleute sind oder Gegenstände für den eigenen Geschäftsbetrieb erwerben, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum unentgeltlich. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.

Auf Aufforderungen des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offen legen.

 

§5 Zusätzliche Reparatur-Bedingungen

Der Auftrag bezieht sich auf die Beseitigung der angegebenen Beanstandungen an dem Gerät.

Werden bei eindeutiger Fehlerangabe während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so dürfen diese nur mit dem einzuholendem Einverständnis des Auftraggebers beseitigt werden. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar, kann die Reparatur ausgeführt werden, wenn dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebssicherheit notwendig und der Aufwand dafür im Verhältnis zu den Kosten des erteilten Reparaturauftrages geringfügig ist.

Der Auftraggeber ist gehalten, auf Fehler, die nicht sofort oder nicht dauernd auftreten (Aussetz- oder Zeitfehler) bei Auftragsvergabe besonders hinzuweisen.

Der entstandene Aufwand wird dem Auftraggeber auch dann in Rechnung gestellt, wenn ein Reparaturauftrag nicht ausgeführt

werden kann, weil:

- der beanspruchte Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt.

- benötigte Ersatzteile nicht zu beschaffen sind

- der Auftraggeber die Durchführung des Auftrages unmöglich macht

- der Auftrag vor Abschluss zurückgezogen wird

Kostenvoranschläge werden nur gegen Barzahlung der erforderlichen Überprüfungskosten erstellt.

Die Abrechnung der Reparaturen erfolgt auf Grundlage der im Betrieb ermittelten Arbeitswerte und unter Anrechnung der jeweils gültigen Stundensätze.

Der Auftragnehmer leistet Gewähr ausschließlich durch Nachbesserung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche auch für Folgeschäden werden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen, ausgeschlossen.

Dem Auftragnehmer steht an der ihm übergebenen Reparatursache bis zur vollständigen Zahlung seines Zahlungsanspruches ein Pfandrecht zu.

Bis zur endgültigen Bezahlung der Reparaturkosten bleiben ferner alle eingebauten Ersatzteile Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Einbau in das Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind.

Nach Ablauf von 2 Monaten nach Aufforderung zur Abholung ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden den Verkauf des

Reparaturgegenstandes nach Ablauf einer Frist von einem Monat anzudrohen. Erfolgt die Abholung auch nach dieser Frist nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Reparaturgegenstand zur Deckung seiner Reparatur- und Aufbewahrungskosten zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwa erzielter Mehrwehrt ist dem Auftragsgeber zu erstatten.

 

§6 Zahlung

Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils sofort, ohne Abzug zahlbar.

Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe des von Banken berechneten Zinssatzes - mindestens jedoch 2% über dem Bundesbankdiskontsatz - zu berechnen. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§7 Nebenabreden

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

 

§8 Erfüllungsort, Gerichtstand, Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile das Gericht, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist, als Gerichtsstand vereinbart.

Bei Abzahlungskäufen gilt §6 a AbzG.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzten, die den einmal mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

Abverkauf wegen Geschäftsaufgabe

Sehr geehrte Kunden,

wir bedanken uns für die langjährige Treue.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir den Geschäftsbetrieb der HALESTA Befestigungtechnik einstellen werden. Aktuell werden die Restbestände unserer Stabilisatoren abverkauft.

 

Die Standardausführung ist inzwischen ausverkauft.

 

 

Hier finden Sie uns

HALESTA Befestigungstechnik

Rappeneckstr. 5

79183 Waldkirch

Kontakt

bestellung@halesta.de

Urlaub                  22.06. - 10.07.2023

Vom 22.06. - 10.07.23 ruht unser Versand auf Grund von Urlaub. Bestellungen, die uns in dieser Zeit erreichen werden zeitnah nach dem 10.07. bearbeitet. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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